Rechtsprechung
BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,6626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Rücknahme der Ernennung zum Richter - Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) - Herleitung eines subjektiven Rechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1985 - 20 A 2297/84
- BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77
Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung
Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 DRiG ist Teil der Gesamtkonzeption der Beamten- und Richtergesetze, im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität (Art. 33 Abs. 5 GG) die Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände durch eine abschließende und erschöpfende Regelung zu beschränken (vgl. hierzu u.a. auch BVerwGE 55, 212 [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 17.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).